Schutzkonzept

1. Grundsatz
Wir befinden uns im Status der besonderen Lage (Art. 6 Epidemiengesetz). Diese gilt seit Juni 2020. Es gilt ein
eigenverantwortliches Handeln. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des BAG und des Kantons Zug. Wir halten uns an diese Vorgaben.

 

«Denn zur Freiheit seid ihr berufen worden, liebe Brüder und Schwestern. Auf eins jedoch gebt acht: dass die Freiheit nicht zu einem Vorwand für die Selbstsucht werde, sondern dient einander in der Liebe! Denn das ganze Gesetz hat seine Erfüllung in dem einen Wort gefunden: Liebe deinen Nächsten wie dich selbst!» (Galater 5, 13–14)

 

2. Abstandsregelung

Der Mindestabstand zwischen zwei Personen beträgt mindestens 1,5 Meter.
Es gilt die Eigenverantwortung der Mitarbeitenden und der Gottesdienstbesucher.
Bei Kindern im obligatorischen Schulalter, bei Familien und Menschen im gleichen Haushalt lebend, gelten die Regeln zum Abstand nicht.
Von der Bühne zur ersten Besucherreihe wird genügend Abstand eingeräumt.


 

3. Hygiene

Am Eingang befindet sich ein Desinfektionsmittelspender. Wir empfehlen regelmässiges und gründliches Händewaschen.
Häufig berührte Oberflächen wie z.B. Türklinken werden regelmässig desinfiziert.
Auf das Lüften der Räumlichkeiten wird grossen Wert gelegt. Als Massnahme gilt regelmässiger Luftaustausch von 10 Min. vor und nach dem Gottesdienst.

 

4. Kontaktdaten

Die Kontaktdaten werden für alle öffentlichen Anlässe, beim Betreten der Räumlichkeiten erhoben und müssen selbstständig eingetragen werden.
Bei nicht öffentlichen Anlässen genügt eine Mitgliederliste zur Kontakterhebung.

 

5. Schutzmasken

Das Tragen von Schutzmasken an einem nicht öffentlichen Anlass, bei weniger als 10 Personen ist freiwillig.

Bei öffentlichen Anlässen oder privaten Anlässen mit mehr als 10 Personen gilt:
Die Maskenpflicht besteht vom Eintreten durchgehend bis zum Verlassen des Gebäudes. 

Musiker und Prediger, die sich auf der Bühne aufhalten, sind von der Maskenpflicht ausgenommen, wenn der Abstand von 1,5m eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt für Kinder ab 12 Jahren.

 

6. Informationskonzept
Als Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene wird das Informationsmaterial des BAG (Plakate, Screens etc.) prominent angebracht und bei jeder grösseren Versammlung auch mündlich darauf hingewiesen.

 

7. Kinder, Teenies und Jugendliche

Im Kinderbereich orientiert sich das Schutzkonzept der FCG Rotkreuz an der obligatorischen Schule. Dementsprechend müssen Kinder, welche die obligatorische Schule besuchen, in den Gruppenräumen keine Maske tragen. Halten sich die Kinder in anderen Räumen auf, gilt auch für sie ab dem 12. Geburtstag eine Maskenpflicht.  Auch hier gilt für KinderhüteleiterInnen, SonntagsschullehrerInnen oder KidstreffleiterInnen, dass sie während der Gruppenstunde im Raum mit den Kindern keine Maske tragen müssen. Es ist jedoch auf die üblichen Abstands- und Hygienemassnahmen zu achten. Die LeiterInnen achten auf die Distanz untereinander und tragen eine Maske, sobald sie den Gruppenraum verlassen.
Teenie und Jugendanlässe werden mit Maskenpflicht durchgeführt.

 

8. Private Feiern

Als private Feier im Kontext unserer Kirche zählt zum Beispiel eine Hochzeit. Hier gilt ab 10 Personen eine Maskentragepflicht, die Konsumation im Sitzen und das Erheben von Kontaktdaten. Private Feiern über 50 Personen brauchen ein Genehmigung.

 

9. Besonderheiten
Singen:
 
Im Gottesdienst ist das Singen erlaubt, wenn alle Teilnehmenden eine Maske tragen.

Abendmahl: Das Abendmahl wird an Stationen ausgeteilt. Die Gottesdienstbesucher gehen mit Masken zu den Stationen, nehmen das Abendmahl mit. Sobald sie an ihrem Platz sind dürfen sie die Maske entfernen und das Abendmahl einnehmen. Danach ziehen sie die Maske wieder an.
Kollekte: Für die Kollekte wird am Ausgang des Saals ein Gefäss aufgestellt.


 

Freie Christliche Gemeinde

Lettenstrasse 7
6343 Rotkreuz

 

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